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Ausgangsbeschränkungen für Dresden

Das Rathaus Dresden hat am Freitagabend eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Danach gilt ab dem 21. März, 0 Uhr, eine Ausgangsbeschränkung in der Landeshauptstadt. Also bereits ab Mitternacht!
Die Regelung gilt vorerst bis zum Ablauf des 4. April. Was Sie jetzt dürfen und was nicht, lesen sie hier.

Eine Ausnahme des Ausgangsverbotes besteht nur bei Vorliegen triftiger Gründe, die gegenüber der Polizei, dem Gemeindlichen Vollzugsdienst sowie dem Gesundheitsamt und anderen mit dem Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen, bei Aufforderung glaubhaft zu machen sind.

Triftige Gründe im Sinne dieser Verfügung sind insbesondere:

  • die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen in der Notbetreuung,
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Be­such bei Angehörigen akademischer Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medi­zinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Einzelhandel für Lebensmit­tel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Ban­ken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfs­märkte und der Großhandel),
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis mit maximal 15 Teilnehmenden,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer fünf Personen und Handlungen zur Versorgung von Tieren

Bitte reduzieren Sie ihr rausgehen auf ein Minimum! Halten sie draußen mindestens 1,50 Meter Abstand zu anderen Menschen.

Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs ist nur unter Beachtung des vorgenannten Mindestabstands zulässig.