Sachsens Landeshauptstadt ist seit Freitagmittag (23.10.2020) Risikogebiet. Das heißt, in den vergangenen sieben Tagen sind mehr als 50 Corona-Infektionen auf 100.000 Einwohner gerechnet dazugekommen. Am Mittag waren es 57. Es sei mit weiteren positiven Tests zu rechnen. Oberbürgermeister Dirk Hilbert (FDP) hat am Freitagnachmittag eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt ab dem 27. Oktober um 0 Uhr bis auf Weiteres. Um allen Betroffenen Zeit zur Vorbereitung zu geben, habe der OB entschieden, dass sie nicht ab sofort gilt.
Das sind die Maßnahmen im Überblick
Maskenpflicht auch im Freien
Ein Mund-Nasen-Schutz musste bereits in Bussen und Bahnen, Geschäften sowie Reisebussen und in medizinischen Einrichtungen zwingend angelegt werden. Jetzt kommen dazu:
- alle öffentliche Räume mit regelmäßigem Publikumsverkehr wie in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben, Museen und öffentlichen Verwaltungen,
- alle gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbissen und Cafés - gibt es Sitzmöglichkeiten, ist das Tragen bis zum Platz erforderlich ,
- Kirchen und Räume von Religionsgemeinschaften,
- bei Sportwettkämpfen mit Publikum - außer Freizeit-und Breitensport mit bis zu 50 Besuchern,
- Messen, Tagungs- und Kongresszentren,
- kulturelle Veranstaltungen wie Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser, Musikclubs, Zirkusse - auch während der Aufführung,
- Sport- und Großveranstaltungen,
- Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum wie Bürgerversammlungen,
- in Schulen und auch auf dem Gelände von Schulen - außer im Unterricht und bei Tätigkeiten im Freien. Auch die Ausnahmen nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung für den Gruppen- oder Klassenverband gelten weiter.
Wer keine Maske trägt, dem wird der Aufenthalt auf dem Schulgelände untersagt. Arbeitgeber sind zudem gehalten, für ihre Beschäftigten mit Kunden- und Besucherverkehr geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Beim Singen im Gottesdienst muss immer eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Ab Dienstag gilt die Maskenpflicht zum Teil auch unter freiem Himmel und zwar:
- an Bus- und Bahnhaltestellen,
- in Bahnhöfen,
- auf Wochenmärkten und
- in den belebten Innenstadtlagen immer von Montag bis einschließlich Samstag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 4.00 Uhr am Folgetag.
Ausgenommen sind Jogger und Radfahrer, wenn sie nicht verweilen.
Personenzahl bei Feiern wird weiter begrenzt
An privaten Feiern und anderen privaten Zusammenkünften dürfen maximal nur noch zehn Personen teilnehmen, bis dahin sind es 25 und in Gaststätten 50. Dasselbe gilt für Betriebs- und Vereinsfeiern. Für Groß- und Sportveranstaltungen wird die Zahl von maximal 500 auf maximal 100 Besucher gesenkt.
An Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum dürfen ab sofort nur noch 100 Personen teilnehmen. Dies gilt allerdings nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsrecht, also Demonstrationen und Kundgebungen. Hierfür wird es andere Regeln geben (siehe unten).
Für Einrichtungen mit genehmigtem Hygienekonzept gelten die Einschränkungen nicht. Hier sind das Hygienekonzept und die darin benannten Schutzmaßnahmen gültig. Dies trifft zum Beispiel auf Konzertveranstaltungsorte, Kinos und Theater zu. Die Genehmigung gilt weiter, wenn die Datenerfassung gesichert ist, die ganze Zeit, auch während der Aufführung, Maske getragen wird und der Mindestabstand gewahrt ist.
Kneipen und Restaurants schließen 22 Uhr
Bisher durften alkoholische Getränke zwischen 23 Uhr und 5 Uhr nicht mehr abgegeben werden - in Gaststätten und auch im Einzelhandel. Jetzt müssen Schank- und Speisewirtschaften von 22 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag geschlossen werden. Auch Einzelhändler dürfen ab 22 Uhr keinen Alkohol mehr verkaufen.
Datenerhebung wird ausgeweitet
Diese Regeln gelten nun auch für Hochschulen sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Gastronomen, Hoteliers sowie die Veranstalter und Betreiber von Groß- und Sportveranstaltungen, Betrieben, Sportstätten und Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen von Gästen den Namen, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und den Zeitraum des Besuchs erheben.
Die Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Kontakten erhoben und nur auf Anforderung an das Gesundheitsamt übergeben werden. Sie sind nach einem Monat zu vernichten. Damit soll dem Gesundheitsamt die Kontaktnachverfolgung erleichtert werden, um Infektionsketten nachzuverfolgen.
Diese Verpflichtung gilt nicht für Geschäfte, Läden und Verkaufsstände sowie Bereiche mit einem eher kurzen Aufenthalt, wie Wertstoffhöfe oder Café- und Imbissangebote, die verzehrfähige Speisen und Getränke ausgeben.
Bordelle müssen schließen
Ob Hilbert verbietet zudem die Öffnung und den Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen.
Abstand und Maske bei Demos und Kundgebungen
Die Regelung bleibt: Mund-Nasen-Bedeckungen sind für alle Versammlungsteilnehmer und Ordner Pflicht. Außerdem sind nur noch Kundgebungen zulässig. Aufzüge werden untersagt. Zudem gilt als Obergrenze für die Zahl der Versammlungsteilnehmer ein Flächenansatz von vier Quadratmeter pro Person, um die Abstände zwischen den Teilnehmern besser zu gewährleisten.
Wenige Besucher in Altenheimen und Krankenhäusern
Auch hier ändert sich nichts: Einrichtungen wie Altenpflegeheime, Krankenhäuser und Einrichtungen der Behindertenhilfe sind angehalten, strikte Besuchszeiten einzuführen und die Besucherzahlen so weit wie möglich zu reduzieren. Ziel sei es, das Einschleppen des Virus zu vermeiden und die besonders schutzbedürftigen Personen zu schützen.