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Fördermittel für Katastrophenschutz im Freistaat

Weitere Fördermittel für den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen

Der Freistaat Sachsen unterstützt die Landkreise, Kreisfreien Städte und Rettungszweckverbände künftig bei der Errichtung und Einrichtung von Gebäuden zur Unterbringung von Katastrophenschutzeinheiten der privaten Hilfsorganisationen. Hierfür stehen im laufenden Doppelhaushalt zwei Millionen Euro zur Verfügung. Eine entsprechende Änderung der Richtlinie des Innenministeriums über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz hat das Kabinett in seiner Sitzung beschlossen.

Mit der novellierten Richtlinie, die Anfang Juni in Kraft treten soll, wird den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Rettungszweckverbänden ein Festbetrag in Höhe von 1.273 Euro pro Quadratmeter anerkannter Nutzfläche für die Errichtung, Sanierung, Rekonstruktion sowie für Aus- und Umbaumaßnahmen gewährt. Die Höhe des Festbetrags entspricht den Regelungen der Richtlinie Feuerwehrförderung.

Für die kommenden Jahre wird eine Verstetigung der finanziellen Förderung angestrebt.

Hintergrund:

Im Rahmen der Verhandlungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 wurden die Haushaltsmittel zur finanziellen Unterstützung der Aufgabenträger im Katastrophenschutz deutlich um rund 3,8 Millionen auf rund 4,9 Millionen Euro jährlich erhöht. Um diese Mittel zeitnah an Landkreise, Kreisfreie Städte und private Hilfsorganisationen auszahlen zu können, wird die Förderrichtlinie in mehreren Schritten novelliert. So wurden in einem ersten Schritt bereits im Mai 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2019 wesentliche Verbesserungen umgesetzt, beispielsweise die Erhöhung der Pauschalen für die Übernahme der Trägerschaft einer Katastrophenschutzeinheit, die Einführung einer Führerscheinförderung, die Ausweitung der Zuwendungen für die Nachwuchsarbeit und die Erhöhung der investiven Zuschüsse für die Ausstattung. Mit der gestern beschlossenen Änderung der Richtlinie folgt der zweite Schritt. Die Frage, ob und in welcher Höhe künftig Investitionen der Hilfsorganisationen in eigene Gebäude direkt gefördert werden können, bleibt weiteren Prüfungen vorbehalten.

Diese Maßnahmen werden mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.