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Erste Lockerungen der Corona-Regeln in Sachsen

Die neue Corona-Schutzverordnung soll Lockerungen für einige Branchen bringen. Waren Kultur- und Freizeiteinrichtungen bislang in Sachsen geschlossen, sollen sie nun unter gewissen Bedingungen wieder öffnen dürfen.

Inzidenzunabhängige Regeln:

  • an ortsfesten Versammlungen dürfen bis zu 200 Personen teilnehmen (bislang waren es 10 Personen)
  • 2G+ in der Gastronomie
  • Angebote der außerschulischen Bildung und Sportangebote können nun von Personen bis 18 Jahren genutzt werden (vorher lag die Grenze bei 16 Jahren)
  • Körpernahe Dienstleistungen können unter 2G öffnen. Friseure dürfen weiterhin mit 3G öffnen.

Lockerungen unterhalb der Überlastungsstufe:

Die Überlastungsstufe in Sachsen gilt, wenn die Inzidenz von 1.500 überschritten wurde oder die Bettenbelegung mit Covid-19-Patienten auf den Normalstationen der Krankenhäuser 1.300 übersteigt oder die Bettenbelegung mit Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen der Krankenhäuser 420 übersteigt. Sobald die Überlastungsstufe gilt, müssen zum Beispiel Kultureinrichtungen und Hotels wieder schließen.

Derzeit müssen in Sachsen 997 Menschen wegen einer Covid-19-Erkrankung auf Normalstationen behandelt werden. Das geht aus den vom Sozialministerium veröffentlichten Daten hervor. Laut Intensivregister der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) liegen aktuell 393 Menschen mit Covid-19 auf Intensivstationen. Damit wären aktuell die Voraussetzungen für die Lockerungen der Corona-Regeln erfüllt.

Sollte die Überlastungsstufe drei Tage in Folge unterschritten werden, sollen ab dem übernächsten Tag folgenden Lockerungen gelten:

  • an Versammlungen dürfen bis zu 1.000 Personen teilnehmen und sie müssen nicht ortsfest stattfinden
  • Dienstleistungen, wie zum Beispiel Reisebüros oder Versicherungsbüros, dürfen unter 2G öffnen
  • Gastronomie darf unter 2G+ bis 22 Uhr öffnen
  • Solarien dürfen unter 2G öffnen
  • Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen dürfen unter 2G und einer Beschränkung von Besuchern nach einer Quadratmeterregelung (wie im Einzelhandel) öffnen
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen, wie zum Beispiel Kinos oder Theater, dürfen unter 2G+ und einer maximalen Besuchermenge von 50 Prozent der Kapazität öffnen. Es wird eine Höchstbesucherzahl von 250 Personen diskutiert.
  • Messen dürfen unter 2G+ und einer maximalen Besuchermenge von 50 Prozent der Kapazität öffnen. Die maximale Besucherzahl soll 1.000 Personen betragen.
  • Sportanlagen dürfen außen unter 2G und innen unter 2G+ öffnen. Diese Regel gilt auch für die Skigebiete. Organisierter Vereinssport kann ohne Personenbegrenzung stattfinden, bei Fitnessstudios wird die Personenbegrenzung durch das Hygienekonzept vorgegeben.
  • Öffnung von Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätze und touristische Bus- und Bahnfahrten sind unter 2G+ erlaubt
  • Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Musik-, Kunst- und Tanzschulen können unter 2G öffnen

Hotspot-Regelung

Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 1.500 steigt, kommt die Hotspot-Regelung zur Anwendung. Dann entfallen für die betroffene Region alle Lockerungen, die unterhalb der Überlastungsstufe möglich sein sollen.

Außerdem sollen dann die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen wieder in Kraft treten. Gastronomische Einrichtungen müssen schließen.

Diese Regeln sollen unverändert bestehen bleiben:

  • Kontaktbeschränkungen
  • 2G-Regel im Einzelhandel
  • 3G-Regel in Kirchen
  • Alkoholverbot
  • Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern bleiben verboten
  • Clubs, Diskotheken, Bars und Saunen bleiben geschlossen
  • Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in Innenräumen, die öffentlich zugänglich sind


Was bedeutet 2G+ ?


2G+bedeutet, dass nur geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich einen tagesaktuellen Corona-Schnelltest vorweisen, das entsprechende Angebot nutzen dürfen.

Der zusätzliche Schnelltest entfällt, sobald die Person auch eine Booster-Impfung nachweisen kann oder eine doppelt geimpfte Person zusätzlich einen maximal drei Monate alten Genesenennachweis besitzt. Auch Personen, die doppelt geimpft sind und deren zweite Impfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate alt ist, brauchen keinen zusätzlichen Schnelltest.

Ausnahmen von der 2G+ -Regelung gelten für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Die neuen Regeln sollen am 14. Januar 2022 in Kraft treten und bis zum 6. Februar gelten. Die Verordnung soll am nächsten Mittwoch im Kabinett beschlossen werden.